Die sog. Annahmekammern beim Bundesverfassungsgericht leiten ihre Entscheidungskompetenz aus Artikel 94 Abs. 2 GG i.V.m. § 93b BVerfGG i.V.m. § 93a BVerfGG ab. Da diese Vorschriften mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (Justizgewährleistungsanspruch) kollidieren, ist das Annahmeverfahren insgesamt verfassungswidrig und daher nichtig.
Art 19 . 4 GG bestimmt als Rechtsweg den Gang vor die ordentlichen Gerichte. Dort heißt es nämlich:
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Gemäß Artikel 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (…) verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum BverfG erheben.
Artikel 93 Abs. 1 Ziff. 4a GG lautet:
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
§ 90 Abs. 1 BverfGG lautet:
Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
Zur weiteren Begründung soll auf den 7. Leitsatz der „Südweststaat-Entscheidung“ – BVerfGE 1,14 – hingewiesen werden, der da lautet:
„Das Bundesverfassungsgericht muss, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.“
Da dieser Leitsatz des BverfG gemäß § 31 Abs.1 BVerfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte bindet, somit auch den Bundesgesetzgeber, war dieser gehindert, die einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG so zu fassen, dass eine Missachtung und / oder Verletzung des 7. Leitsatzes auszuschließen war. Das ist erkennbar nicht geschehen. Da die negativen Entscheidungen der Annahmekammern nicht begründet zu werden brauchen, unterlaufen sie das Gebot ( Das Bundesverfassungsgericht muss… ) aus dem 7. Leitsatz
… die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift, die mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, positiv festzustellen, was beim Bundesrecht immer der Fall zu sein hat.
Daraus ergibt sich, dass die das Annahmeverfahren regelnden einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG nichtig sind. Im Übrigen kollidiert die Vorschrift des Artikels 94 Abs. 2 GG, die da lautet:
Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
mit dem uneinschränkbaren Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG, dem sog. Justizgewährleistungsanspruch. Das BverfG hat selbst wie folgt rechtssätzlich und somit sich selbst bindend entschieden:
„Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame Kontrolle (BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 41, 23 [26]; 41, 323 [326]; 42, 128 [130]; 46, 166 [178]). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die vollständige Nachprüfung des Aktes der öffentlichen Gewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch den Richter (BVerfGE 18, 203 [212]; 35, 263 [274]). Nur ein Gesetz, das eine solche umfassende Prüfung zulässt, genügt diesem Verfahrensgrundrecht (BVerfGE 21, 191 [195]).“
Es kann und darf daher nicht sein, dass mit Blick auf die besondere Stellung der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen ( 1. Leitsatz der „Lüth-Entscheidung“ des BverfG – 1 BvR 400/51 – vom 15.01.1958 ) es dem einfachen Gesetzgeber als gemäß Artikel 1.3 GG ausdrücklich an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht Gebundener einfachgesetzlich gestattet ist, ein einfachgesetzlich normiertes Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden des einzelnen Grundrechtsträgers, die sich grundsätzlich gegen Akte der öffentlichen Gewalt richten, gegen das nicht einschränkbare Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19.4 GG zu konstituieren.
Sogar der Verfassungsgesetzgeber hat durch die Ergänzung des Artikels 94 Abs. 2 GG gegen das am 23.05.1949 in Kraft getretene absolute Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es das das absolute Freiheitsgrundrecht einschränkende Annahmeverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vorgeschaltet hat. Diese Kollision kann keinen Bestand haben. Der höherrangigen Rechtsnorm des Artikels 19 Abs. 4 GG als absolutes Freiheitsgrundrecht muss der Vorrang eingeräumt werden. Das heißt, dass die Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht deklaratorisch für verfassungswidrig erklärt zu werden hat. Gleiches gilt für die Vorschriften der §§ 93a bis 93d BverfGG.
Kommentar Sachs 1996 zu Artikel 94 Abs. 2 GG Annahmeverfahren
„Das Annahmeverfahren, seit 1956 bereits durch §§ 93a ff. BVerfGG eingeführt, wurde im GG erst 1969 in der Ermächtigung des Art 94 II 2 ausdrücklich vorgesehen.“

7 Kommentare
Diese Info müsste freilich raus in den Mainstream. Nur leider, was würde es bewirken? Erstens, kapiert das keiner; zweitens, will es keiner kapieren – denn es betrifft ja sowieso nur die anderen (lol); drittens, diejenigen, die es kapieren KÖNNTEN und WOLLEN, trauen sich nicht, das zu kapieren.
Denn der Staat wird sich seine Justizmacht garantiert nicht abnehmen lassen. Wir wären ja eine RICHTIGE Demokratie dann………
‘D’ wäre dann von Ländern wie Iran, China, NKorea, viel zu leicht zu unterscheiden.
Wow ! Wisst ihr überhaupt, wie enorm wichtig eure Aufklärungsarbeit, dieser Thematik ist ? Das muss in den „Mainstream“. Unbedingt.
Das wird schwer, fast unmöglich. Aber es muss „raus“, irgendwie !!
In einem anderen Forum hatte ich mir dazu in -na ja, fast ähnlicher Weise mal Gedanken gemacht. …
“Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.” –
Hans Jürgen Papier – Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Leider kommt es aber immer wieder vor, dass Kläger vor dem BVerfG, dieses erst an den Schutz und die Einhaltung der Grundrechte erinnern muss.
Die Grundrechte fallen leider zu oft noch, politisch opportuner Auslegungungen einer tumben Gesinnungsjustiz zum Opfer.
Deshalb stehen die Grundrechte tatsächlich manchmal eben doch „nur auf dem Klo-Papier“ -Nicht wahr, Herr Papier ?!.
Beispiele dieser Art Gesinnungsjustiz gibt es leider mehr als genug. Z.B. auch die massenhaften Verstöße -bis hin zu völligen Ignoranz des Zitiergebotes, um einfachen, aber verfassungswidrigen Gesetzen Geltung zu verschaffen, die sie grundrechtlich nicht haben. Nicht haben können u.v.m. …
Nun, dann muss man eben den Gesetzgeber und auch das BVerfG ggf. einmal sehr eindringlich und sehr konkret an seine Pflichen und Aufgaben erinnern.
Der tatsächliche Status der Verfassung bzw. der Umgang mit den höchsten Rechten, -den Grundrechten, in relation zum Volk, ist der Spiegel einer
Freiheitlichen Gesellschaft. -Da traue ich mich in D, kaum mehr in den Spiegel zu schauen.
Die Richter am BverfG sind ja auch nur fehlbare Menschen. Und letztlich gesinnungsmäßig z. T. genau so opportun, unfähig, faschistoid,
willfährig und korrupt, wie ihre Kameraden aus der Gesetzgebung, Wirtschaft, Politk, samt deren gewissenlosen Anhang von Lobbyistendreck,
deren Chefs ja so wieso die eigentlichen, „geheimen“ Entscheidungsträger sind. -“Elite“ nennt man diesen menschlichen Abschaum.
Schaut man sich da z.B. mal die Hartz IV-Kommision an, -also die Leute, die diese Gesetzte „gestrickt“ haben -(z.B. das SGB II), wird ganz klar, wer die „Entscheider“ denn wirklich sind.
Das Thema, der neuen „Sozial“-Gesetze, ist ja nur ein Beispiel des planmäßigen verfassungs -bzw. Grundrechtebruchs von xxxtausenden.
Aber eines was eben gleich Mio. Menschen auf einmal betrifft.
Vergleicht man mal, was eigentlich nicht sein darf, mit dem was tatsächlich ist, -sind wir wieder unweigerlich bei einer Gesinnungsjustiz vom aller Feinsten. -
„Aber das macht ja nix, dass merkt ja keiner“.
Dazu passend ein Zitat von Michael Rogowski am 16.12.2004 auf PHOENIX :
„Am 09.11.1989 haben wir mit der Maueröffnung auch die Abrissbirne gegen den Sozialstaat in Position gebracht.
Hartz V bis Vlll werden demnächst folgen. Es ist Klassenkampf und es ist gut so, dass der Gegner auf der anderen Seite kaum wahrzunehmen ist“.
Michael Rogowski, Vorsitzender des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI)
Hallo, ich stimme mit den Ausführungen nicht überein. Es wird zu viel in Art. 19 Abs. 4 GG hineininterpretiert. Man sollte sich mal damit auseinander setzen, wie Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) mit Art. 19 Abs. 4 GG (Justizgewährleistungsanspruch) und Art. 2 Abs. 1 iVm Rechtsstaatsprinzip als Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz in Verbindung steht. Problematisch ist schlicht, daß das Bundesverfassungsgericht ein Verfassungsorgan ist. Das Bundesverfassungsgericht definiert, was die einzelnen Artikel des Grundgesetzes bedeuten und kann die Bedeutung der Artikel dem Zeitgeist anpassen. Sinnvoller ist es zu fordern, daß im BVerfGG die Anzahl der Senate von 2 auf 4 erhöht werden, damit mehr Richter die vielen Verfassungsbeschwerden auch tatsächlich bearbeiten können und nicht verfassungswidrig Verfassungsbeschwerden aus rein arbeitsökonomischen Erwägungen abgewiesen werden. mfg
Es muss gar nichts in Artikel 19 GG hinein interpretiert werden, ebenso wenig wie in die anderen Artikel. Warum? Weil alles klar darin steht.
Das Bundesverfassungsgericht ist auch kein Verfassunggeber oder Gesetzgeber, sondern ein dem Grundgesetz verpflichtetes Gericht. Ausschließlich der Verfassunggeber – hier der Bundestag mit 2/3 Mehrheit darf das Grundgesetz – außer die Artikel 1 und 20 GG ändern. Der Zeitgeist hat da keinen Einfluss, auch nicht die Gesinnungsjustiz, genannt herrschende Rechtsmeinung.
Gemäß Artikel 93 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht auschließlich:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
Nirgendwo ist das Recht auf eine Veränderung des Grundgesetzes oder die gegenteilige Auslegung einer seiner Bestimmungen erwähnt. Die einzige Auslegungsmöglichkeit – wohlgemerkt immer im Sinne des Wortlauts – ergibt sich aus
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
wobei dieses Recht zur Auslegung über die Aussagen des Grundgesetzes über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Bundesorgans nicht das Recht zur Auslegung des Grundgesetzes, auch nicht der Grundrechte beinhaltet. Schon gar keine Möglichkeit dem Wortlaut widersprechende oder einzelne Artikel aufhebende „Auslegungen“ über das Grundgesetz zu erheben.
„Die hier dargestellten Erkenntnisse sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl dem einfachen Gesetzgeber als auch dem Bundesverfassungsgericht als auch den deutschen Staatsrechtslehrern seit Jahrzehnten bekannt und alle schweigen beharrlich.“
Moment – Wir feierten gerade 60 Jahre Grundgesetz. Die Worte des Bundespräsidenten und der Kanzlerin klingen mir noch im Ohr. Ein Segen, daß wir das Grundgesetz als Volk bekommen haben. Das Grundgesetz, die höchste Deutsche Norm. Art. 19 4 GG -Justizgewährleistungsanspruch – Art. 93 Abs. 1 GG , jedermann der in seinen Grundrechten verletzt ist, hat das Recht diese Rechtsverletzung aufheben zu lassen. Diese beiden Normen stehen offensichtlich in Gegensatz zu Art. 94 Abs. 2 GG und 93 a ff. BVerfGG – und niemand will es bemerkt haben. Überlegen Sie. Professoren, Anwaltskanzleien mit eigener Rechtsabteilung, Rechercheabteilung, Richter, die in der Sache tätig sind – niemand? Der Gesetzgeber? mit seinem parlamentarischen Beratungsdienst – Anhörungsverfahren etc.? – Alle sind an diesem Faktum vorbeigelaufen? – Unmöglich – ! Das kann nur geplant gewesen sein!
Was ist dann aber mit denjenigen, die für viel Geld, sehr viel Geld die besten Juristen in Deutschland gebeten haben, in ihrer Sache das BVerfG anzurufen. Waren diese Personen alle zu dumm, zu oberflächlich? – Haben diese Personen alle versucht dem Buchstaben des Gesetzes genüge zu tun. Fristgemäß, formelle Voraussetzungen, materielle Voraussetzungen, Tatbestand und dann Begründung. Höchst interessant zu lesen – Kommentare und Urteile, jede Verfassugnsbeschwerde eine Dissertation – und dann der „Hammer“ – die Kosten sind verursacht und werden geschuldet. Eine sonderbare Situation. Können die Kosten zurückgefordert werden? Muß der Anwalt dies wissen? – Lag eine Grundrechtsverletzung objektiv vor? – Man wird es nur im Einzelfall beantworten können. Statistisch meine ich jedoch, daß von 100 % Beschwerden um 50 % begründet sind. Damit sind vermutlich um 48 %-Punkte unberechtigt zurückgewiesen worden. Skandal? Das ist kein Skandal – das ist eine Kapitulation des Grundgesetzes, des Volkes, vor den Staatsorganen, denn die waren dafür in ihrer „Sachwalterstellung“ verantwortlich. Vielleicht wacht das sich im Tiefschlaf befindliche Volk mal auf, so langsam wird es Zeit. Aber welche Stellung hat das Volk in dieser „Gemengelage“. Das Volk unterliegt dem „übermächtigen Staat“ – es wird mal so mal so behandelt, „unter dem Strich“ zu seinem Nachteil. Letztes Jahr gab es noch Überschüsse in der Krankenversicherung – heute, man staune, 7,5 Mrd. € Unterdeckung – Aussage nach willkürlichem Befinden – tendentiell – das Volk konditionierend. Recht und Willkür – Willkür auf Anweisung ist Diktatur. Von Arnim spricht von „Parteiendiktatur“ – das ist aber nur die halbe Wahrheit. Die Diktatur üben nicht die Parteien aus, es ist eine „konzertierte Aktion“ gegen den Bürger. Der Zweck – sehen Sie sich die Steuer- und Abgabenbelastung an – man kann es nur mit ausplündern beschreiben. Ich behaupte, daß sind die gleichen Regularien, die an der Börse gelten – Gier – Gier nach Macht und Kapital – eine Blase, die, wenn sie platzt eine Revolution auslösen wird. Wenn nun der Innenminister von Sicherheit redet und die Bundeswehr „im Inneren“ eingesetzt wissen möchte, dann weiß er dies und versucht eine „drohende Revolution“ bereits latent abzuwehren. M. E. kommen hier viele Fakten zusammen. Daß das höchste Deutsche Gericht jedoch das Volk hereingelegt hat, ist wohl schon ein gewisses Highlight.
Ich habe da mal in die BORA, die Berufsordnung der Rechtsanwälte geschaut. Jeder, der einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interesse betraut, sollte unbedingt sich darin kundig machen, denn schon der § 1 Abs. 3 BORA gibt Anlass dann an den Qualitäten eines Anwaltes zu zweifeln, wenn ein solches sich ablehnend zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland äußert bzw. dessen Vorrangstellung in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt bzw. das auch noch ggfl. in Abrede stellt.
Hier einmal der vollständige Wortlaut des § 1 BORA in der Fassung von 2009:
Freiheit der Berufsausübung
§ 1 Freiheit der Advokatur
(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus,
soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.
(2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am
Recht. Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.
(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der
Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.
Sie lesen im Absatz 3 richtig, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.
Wer jedoch sich mit dem Grundgesetz und seiner Vorrangstellung in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als Anwalt nicht befasst hat und auch dieses nicht bereit ist für seine Mandantschaft zu erlernen und in jedem Einzelfall durchzufechten, muss sich hinsichtlich seiner Verfassungstreue die eine oder andere Frage inzwischen gefallen lassen.
Es ist jedenfalls nicht länger hinzunehmen, dass Rechtsanwälte sich zwar bestens im Gebührenrecht aber überhaupt nicht im Verfassungsrecht auskennen. Da stellt sich automatisch auch gleich die Frage, wie es grundgesetzlich überhaupt begründet werden kann, dass ab dem zweiten Rechtszug in den einfachgesetzlichen Prozessgesetzen jedesmal der Zwang zur Vertretung durch einen Anwalt und / oder z.B. eines Steuerberaters vorgeschrieben ist. Grundgesetzlich hat der Verfassungsgeber eine derartige berufliche Previlegierung von Berufen nicht vorgesehen. Bei genauerer Prüfung des Sachverhaltes ist zu besonrgen, dass der Anwaltszwang / Vertretungszwang eine unzulässige Einschränkung des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG darstellt. Da kann auch der Wink mit der ggfl. gewährten Prozesskostenhilfe nicht durchgreifen. Aber das wird sicherlich demnächst schon an anderer Stelle, nämlich durch die aufgenommenen Forschungsarbeiten der Bürgerinitiative für Verfassungsschutz zutage gefördert werden.
Da bin ich aber heute sprachlos. Wenn das auch nur ansatzweise stimmt und gegenwärtig sehe ich keine Lücke in der Argumentation.
Seit 1956 sind demnach alle diejenigen Verfassungsbeschwerden, die die Bürger an das höchste deutche Gericht gerichtet haben dann, wenn sie gemäß der §§ 93a bis 93d BverfGG nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, unter Beugung des absoluten Freiheitsgrundrechtes gemäß Artikel 19.4 GG abgewiesen worden. Hier bahnt sich offensichtlich ein Justizskandal ungeahnten Ausmaßes an. Alle mit dem Zusatz, diese Entscheidung ist unanfechtbar, versehenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind nichtig.
Die hier dargestellten Erkenntnisse sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl dem einfachen Gesetzgeber als auch dem Bundesverfassungsgericht als auch den deutschen Staatsrechtslehrern seit Jahrzehnten bekannt und alle schweigen beharrlich. Da stellt sich die Frage, ob und welcher Straftatbestand hier auf diejenigen Personen anzuwenden sein wird, die diese die Bundesrepublik Deutschland in ihren Grundfesten erschütternde Rechtsordnung bewusst und gewollt verändert haben und in Kenntnis dieses Sachverhalt bis heute an dieser grundgesetzwidrigen verfaassungsfeindlichen Änderung stillschweigend festhalten.
Zunächst einmal gilt es alle diejenigen Menschen deutschlandweit zu informieren, dass ihre „gemäß der §§ 93a bis 93d BverfGG nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerden“ alle im Wege des uneinschränkbaren Justizgewährleistungsanspruches gemäß Artikel 19.4 GG durch das Bundesverfassungsgericht in jedem Einzelfall noch entschieden werden muss, auch heute noch.